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K-BV § 163. Stiegen und Gänge, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 163. Stiegen und Gänge

(1) Über dem Erdgeschoß liegende Geschosse, in denen sich Räume zur Unterbringung oder Behandlung von Kranken befinden, sind durch mindestens eine Hauptstiege und ab dem ersten Vollgeschoß mindestens durch eine weitere Stiege mit einem Ausgang ins Freie zu verbinden. Die Stiegen sind so anzuordnen, daß sie ein rasches Entleeren des Gebäudes auch hinsichtlich der nicht gehfähigen Kranken ermöglichen.

(2) Die Breite der Hauptstiegen und ihrer Podeste muß mindestens 1,30m betragen. Gewendelte Hauptstiegen dürfen nicht vorgesehen werden.

(3) Hauptstiegen, ihre Podeste und Zugänge sind hochbrandbeständig auszuführen. Hauptstiegen sind gegen ihre Zugänge durch mindestens brandhemmend ausgebildete Türen abzuschließen.

(4) Außenstiegen sind zu überdachen.

(5) Gänge, die Räumen zugeordnet sind, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind ihrem Verwendungszweck entsprechend, jedoch mindestens 2,20 m breit, auszubilden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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