15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 160. Raumgröße
(1) Die Größe der einzelnen Räume ist entsprechend dem Verwendungszweck zu bemessen.
(2) Räume, die nicht der bloß vorübergehenden Unterbringung von Kranken dienen, sind so zu bemessen, daß je Bett ein Luftraum von mindestens 20 m3 sichergestellt ist.
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