3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 15. Innenwände
(1) Innenwände müssen standsicher errichtet werden.
(2) Innenwände sind als Trennwände auszubilden, wenn dies im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gebäudes im Interesse der Brandsicherheit und des Schallschutzes erforderlich ist. Wände, die Raumverbände, wie Wohnungen, Ordinationen und Büros, voneinander und von Verkehrsflächen abschließen, sind jedenfalls als Trennwände auszubilden.
(3) Trennwände müssen brandhemmend, schalldämmend und - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend hergestellt werden.
(4) Die schalldämmende Wirkung der Trennwände darf durch Öffnungen nicht aufgehoben werden.
(5) Räume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch Trennwände vom übrigen Gebäude abzuschließen.
(6) Trennwände sind wie Brandwände auszubilden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert. In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind Trennwände brandbeständig und Türen in diesen Wänden brandhemmend auszubilden.
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