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K-BV § 159., LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 159.

In Gebäuden mit Räumen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen, sind tragende Bauteile in einer dem Stand des technischen Brandschutzes entsprechenden Brandwiderstandsklasse und aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen. Die Verwendung anderer Baustoffe ist zulässig, wenn im Interesse der Brandsicherheit unter Berücksichtigung der Größe und Lage des Gebäudes sowie der vorgesehenen technischen Brandschutzeinrichtungen keine Bedenken bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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