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K-BV § 158. Zufahrten, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 158. Zufahrten

(1) Zu- und Abfahrtswege sind so anzuordnen, daß die Eingänge für Besucher und Kranke von den Zufahrten für die Rettung und für Wirtschaftszwecke getrennt sind.

(2) Die Anlieferung von Kranken muß so erfolgen können, daß diese keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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