15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 158. Zufahrten
(1) Zu- und Abfahrtswege sind so anzuordnen, daß die Eingänge für Besucher und Kranke von den Zufahrten für die Rettung und für Wirtschaftszwecke getrennt sind.
(2) Die Anlieferung von Kranken muß so erfolgen können, daß diese keinen Witterungseinflüssen ausgesetzt sind.
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