15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 157. Anordnung
(1) Die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und der Raumgruppen zueinander hat so zu erfolgen, daß entsprechend ihrem Verwendungszweck die bestmöglichen Funktionsverhältnisse geschaffen werden.
(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Anordnung von Räumen, die der Unterbringung von Kranken dienen.
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