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K-BV § 157. Anordnung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 157. Anordnung

(1) Die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück und der Raumgruppen zueinander hat so zu erfolgen, daß entsprechend ihrem Verwendungszweck die bestmöglichen Funktionsverhältnisse geschaffen werden.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Anordnung von Räumen, die der Unterbringung von Kranken dienen.

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