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K-BV § 156. Standort, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

15. Abschnitt Krankenanstalten

§ 156. Standort

Die Festlegung des Standortes von Krankenanstalten hat unter Bedachtnahme auf den Außenlärm sowie den Grad der Luftverschmutzung und so zu erfolgen, daß im Verhältnis zur Größe in einem angemessenen Ausmaß Grünanlagen und Erholungsflächen vorgesehen werden können.

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