15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 155a. Sonderbestimmungen für Ambulatorien
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen) im Sinne des § 2 Z 7 der Krankenanstaltenordnung 1992 mit der Maßgabe, daß
a) § 156 nicht anzuwenden ist;
b) § 158 Abs. 1 nicht anzuwenden ist und Abs. 2 nur dann, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;
c) eine weitere Stiege nach § 163 Abs. 1 dann nicht vorgesehen werden muß, wenn das selbständige Ambulatorium über keine Betten verfügt;
d) die Mindestbreite der Hauptstiege (§ 163 Abs. 2) unter den Voraussetzungen der lit. c 1,20 m betragen muß;
e) Etagenheizungen abweichend von § 164 Abs. 1 auch neben Räumen angeordnet werden dürfen, die der Unterbringung oder der Behandlung von Kranken dienen;
f) Bettenaufzüge nach § 169 Abs. 1 nur vorgesehen werden müssen, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;
g) § 171 nur anzuwenden ist, wenn das selbständige Ambulatorium über Betten verfügt;
h) abweichend von § 173 Abs. 1 gemeinsame Abortanlagen für Kranke und Besucher zulässig sind.
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