15. Abschnitt Krankenanstalten
§ 155. Begriffsbestimmungen
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Krankenanstalten im Sinne der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, in der jeweils geltenden Fassung, soweit § 155a nicht anderes bestimmt. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a und d der Krankenanstaltenordnung 1992.
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