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K-BV § 14. Außenwände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 14. Außenwände

(1) Außenwände von Gebäuden sind brandbeständig herzustellen. Die Wahl anderer Baustoffe ist zulässig, wenn im Interesse der Brandsicherheit unter Berücksichtigung des Standortes und der Verwendung des Gebäudes keine Bedenken bestehen. Sie sind einschließlich der in ihnen enthaltenen Öffnungen entsprechend dem Verwendungszweck des Gebäudes sowie der sonstigen örtlichen Gegebenheiten schalldämmend und - soweit es sich aus § 11 ergibt - wärmedämmend auszubilden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 dürfen Außenwände von Gebäuden mit höchstens drei Geschossen auch brandhemmend hergestellt werden. Bei Gebäuden mit höchstens fünf Geschossen dürfen die Außenwände der beiden obersten Geschosse auch brandhemmend hergestellt werden.

(2) Außenwände von Gebäuden sind witterungsbeständig herzustellen und wasserabweisend auszubilden. Gegen das Entstehen von Kondenswasser sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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