13. Abschnitt Landwirtschaftliche Bauten
§ 142. Selchkammern
(1) Selchkammern dürfen nicht in Dachböden, in Aufenthaltsräumen oder in Fluchtwegen aus Aufenthaltsräumen errichtet werden.
(2) Wände, Fußböden und Decken von Selchkammern sind brandbeständig und dicht herzustellen. Im Bereich vor der Selchkammertüre ist der Fußboden mit einem Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu versehen.
(3) Nicht brandbeständige Bauteile müssen von den Außenwänden der Selchkammern mindestens 0,20 m entfernt sein.
(4) Selchkammern sind mit rauchdichten brandbeständigen Türen zu verschließen.
(5) Selchkammern mit indirekter Raucherzeugung sind mit dem Rauchfang dicht zu verbinden. Rauchklappen sind so auszubilden, daß sie von außen betätigt werden können.
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