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K-BV § 141. Stallungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

13. Abschnitt Landwirtschaftliche Bauten

§ 141. Stallungen

(1) Außenwände und Decken von Stallungen sind unter Bedachtnahme auf die Art, Lage und Größe der Stallungen entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen. Außenwände und Decken von Stallungen sind jedoch mindestens brandhemmend auszubilden, wenn die Beheizung des Stalles nicht von einem anderen Raum aus erfolgt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Stallungen, die nur der Sommerhaltung von Vieh dienen.

(3) Stallungen mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sind mit zwei Ausgängen zu versehen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Der Fluchtweg aus Aufenthaltsräumen darf nicht durch die Stallungen führen.

(4) Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen.

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