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K-BV § 140. Fußböden, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

12. Abschnitt Garagen

§ 140. Fußböden

Fußböden in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. In Garagen für Mittel- und Großanlagen sind Fußböden überdies flüssigkeitsundurchlässig herzustellen und mit Gefällen zu Sammelgruben oder Kanaleinläufen zu versehen. Die Sammelgruben und Kanaleinläufe sind tragfähig abzudecken.

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