K-BV § 13. Tragende Bauteile, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 13. Tragende Bauteile

(1) Tragende Bauteile müssen standsicher hergestellt werden; sie müssen mindestens ebenso dauerhaft hergestellt werden wie die von ihnen getragenen Bauteile.

(2) Tragende Bauteile sind ihrer Art und der Art ihrer Verwendung entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen. Umschließen bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen tragende Bauteile Hauptstiegen oder deren Zugänge oder kommt den tragenden Bauteilen für die Standsicherheit des Gebäudes erhöhte Bedeutung zu, sind sie hochbrandbeständig herzustellen.

(3) Tragende Bauteile, die atmosphärischen oder chemischen Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus widerstandsfähigen oder widerstandsfähig gemachten Baustoffen hergestellt werden.

(4) (entfällt)

(5) Leitungsschlitze und Leitungsschächte sind so anzulegen, daß die Festigkeit tragender Bauteile nicht beeinträchtigt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887