12. Abschnitt Garagen
§ 139. Belüftung
(1) Eine ausreichende und ständige Belüftung von Garagen ist vorzusehen.
(2) Garagen für Mittel- und Großanlagen sind ausreichend belüftet, wenn ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde sichergestellt ist oder durch geeignete technische Vorkehrungen sonst gewährleistet wird, daß eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.
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