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K-BV § 139. Belüftung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

12. Abschnitt Garagen

§ 139. Belüftung

(1) Eine ausreichende und ständige Belüftung von Garagen ist vorzusehen.

(2) Garagen für Mittel- und Großanlagen sind ausreichend belüftet, wenn ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde sichergestellt ist oder durch geeignete technische Vorkehrungen sonst gewährleistet wird, daß eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

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