K-BV § 138. Sicherheitsschleusen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
12. Abschnitt Garagen
§ 138. Sicherheitsschleusen
Zwischen Garagen mit mehr als einem Stellplatz und Verkehrswegen, die zu anderen Raumverbänden führen, sind Sicherheitsschleusen anzuordnen.
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