K-BV § 138. Sicherheitsschleusen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

12. Abschnitt Garagen

§ 138. Sicherheitsschleusen

Zwischen Garagen mit mehr als einem Stellplatz und Verkehrswegen, die zu anderen Raumverbänden führen, sind Sicherheitsschleusen anzuordnen.

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