12. Abschnitt Garagen
§ 137. Brandwände
(1) Erdgeschossige Garagen und mehrgeschossige, offene oberirdische Garagen sind durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m2 Grundfläche zu teilen.
(2) Mehrgeschossige, geschlossene oberirdische Garagen und unterirdische Garagen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 3000 m2 Grundfläche - alle übrigen unterirdischen Garagen in Brandabschnitte von höchstens 2500 m2 Grundfläche - zu teilen.
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