K-BV § 136. Trennwände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

12. Abschnitt Garagen

§ 136. Trennwände

Durch als Brandwände ausgebildete Trennwände sind Garagen und ihre Nebenräume von anderen Raumverbänden sowie Garagen von Nebenräumen abzuschließen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887