K-BV § 136. Trennwände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
12. Abschnitt Garagen
§ 136. Trennwände
Durch als Brandwände ausgebildete Trennwände sind Garagen und ihre Nebenräume von anderen Raumverbänden sowie Garagen von Nebenräumen abzuschließen.
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