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K-BV § 134. Staufläche, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

12. Abschnitt Garagen

§ 134. Staufläche

(1) Soweit dies im Interesse der Sicherheit, insbesondere im Interesse der Verkehrssicherheit, erforderlich ist, ist vor der Zufahrt zu Stellplätzen und Garagen eine Staufläche in einer der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge entsprechenden Größe vorzusehen.

(2) Vor der Einfahrt in Großanlagen sind jedenfalls Stauflächen vorzusehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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