12. Abschnitt Garagen
§ 133. Rampen
(1) Rampen sind so anzuordnen und auszubilden, daß sie eine gefahrlose Benützung ermöglichen.
(1a) Die Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 10 Prozent, die Neigung von überdeckten Rampen 15 Prozent nicht überschreiten.
(2) Alle Stellen von Rampen, an denen Absturzgefahr besteht, müssen durch Geländer, Brüstungen oder ähnliches entsprechend abgesichert werden. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.
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