12. Abschnitt Garagen
§ 132. Zu- und Abfahrten
(1) Die Breite der Zu- und Abfahrten von Stellplätzen ist entsprechend der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen.
(2) Die Breite der Zu- und Abfahrten muß bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen in Mittel- und Großanlagen mindestens 2,80 m und bei Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht in Mittel- und Großanlagen mindestens 3,50 m betragen.
(3) Die Befestigung der Zu- und Abfahrten hat entsprechend der Befestigung der Stellplätze zu erfolgen.
(4) Zu- und Abfahrten bei Großanlagen müssen getrennte Fahrstreifen haben. Auf eine bauliche Trennung kann verzichtet werden, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht kreuzen. Bei Großanlagen darf eine größere Fahrbahnbreite angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
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