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K-BV § 131. Befestigung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

12. Abschnitt Garagen

§ 131. Befestigung

Stellplätze sind zu befestigen. Werden mehr als zehn Stellplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, sind sie staubfrei zu befestigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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