12. Abschnitt Garagen
§ 130. Größe
Die Größe der Stellplätze und Garagen ist nach der Art und Anzahl der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Die Fläche für ein zweispuriges Kraftfahrzeug muß mindestens 2,30 m x 5,00 m betragen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887