3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 12. Fundamente und Mauerwerk
(1) Die Fundamente aller Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sind auf tragfähigem, natürlich oder künstlich befestigtem Boden frostsicher zu gründen.
(2) Für die Herstellung des Grundmauerwerkes dürfen nur feuchtigkeitsbeständige Bindemittel verwendet werden.
(3) Das aufgehende Mauerwerk ist so herzustellen, daß das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit verhindert wird.
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