11. Abschnitt Betriebsbauten
§ 128. Decken
(1) Bei Betriebsbauten, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, sind hölzerne Dachkonstruktionen brandhemmend auszubilden oder brandhemmend zu verkleiden.
(2) Decken in Betriebsbauten sind - sofern sie nicht gemäß § 20 Abs. 5 brandbeständig auszubilden sind - brandhemmend auszubilden.
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