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K-BV § 127. Belichtung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

11. Abschnitt Betriebsbauten

§ 127. Belichtung

Werden Betriebsräume nur künstlich belichtet, sind zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen. Die Ersatzenergiequelle ist so einzurichten, daß sie sich bei Ausfall der anderen Energiequelle selbsttätig einschaltet. Die Ersatzenergiequelle muß auch von Hand aus eingeschaltet werden können und durch mindestens eine Stunde eine ausreichende Belichtung sicherstellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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