11. Abschnitt Betriebsbauten
§ 126. Stiegen
(1) In Betriebsbauten sind gerade Stiegen anzuordnen.
(2) In Betrieben, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, sind Hauptstiegen, Podeste und die Zugänge zu diesen Stiegen brandbeständig herzustellen. Dies gilt für sonstige Stiegen und Gänge dann, wenn sie als Fluchtweg aus Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung dieser Stoffe dienen, in Betracht kommen.
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