K-BV § 125. Trennwände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
11. Abschnitt Betriebsbauten
§ 125. Trennwände
Betriebsräume, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, sind durch als Brandwände ausgebildete Trennwände von anderen Raumverbänden abzuschließen.
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