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K-BV § 124. Außenwände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

11. Abschnitt Betriebsbauten

§ 124. Außenwände

Außenwände sind mit einer dem Verwendungszweck des Gebäudes entsprechenden Schalldämmung zu versehen.

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