K-BV § 124. Außenwände, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
11. Abschnitt Betriebsbauten
§ 124. Außenwände
Außenwände sind mit einer dem Verwendungszweck des Gebäudes entsprechenden Schalldämmung zu versehen.
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