3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 11. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Allgemeine Bauvorschriften
(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a) Art und Verwendungszweck der baulichen Anlage;
b) Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas, wobei insbesondere ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden sind;
c) die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere
a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
b) Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
d) Wärmepumpen.
(4) Bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 gelten Abs. 1 und 2 nicht nur für die Gebäudeteile, die Gegenstand der Sanierung sind, sondern für das gesamte bereits rechtmäßig bestehende Gebäude.
(5) Bei der Errichtung von Gebäuden sowie bei einer umfassenden Sanierung von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche über 1000 m2 ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes (Energieausweis) mit einer Gültigkeitsdauer von maximal zehn Jahren auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises kann nach Prüfung durch den Aussteller oder eine andere zur Ausstellung befugte Person um jeweils zehn Jahre verlängert werden, wenn keine Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden, die die Gesamtenergieeffizienz beeinflussen und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung unverändert sind.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
a) Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
b) Gebäude, die für Gottesdienste oder religiöse Zwecke genutzt werden,
c) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden,
d) freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
(7) Bei Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2, die von Behörden oder von Einrichtungen genutzt werden, die für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Energieausweis (Seite 1 und 2) an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechtes der Europäischen Union jene Anforderungen (insbesondere an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile sowie an Form, Inhalt und die Befugnis zur Ausstellung des Energieausweises) näher zu bestimmen, unter denen den Abs.1 bis 5 entsprochen wird. Die Landesregierung kann sich in dieser Verordnung auch darauf beschränken, Richtlinien und technische Regelwerke betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, oder Teile davon für verbindlich zu erklären (§ 2a Abs. 4 bis 6 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl Nr 25/1986, in der jeweils geltenden Fassung).
(9) Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Vorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer und energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(10) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 8 zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.
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