8. Abschnitt Veranstaltungsräume
§ 119. Galerien
(1) Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sind mit mindestens zwei Ausgängen zu versehen. Für Galerien mit einer Bodenfläche von mehr als 180 m2 sind mindestens zwei Hauptstiegen anzuordnen.
(2) Die lichte Höhe des Veranstaltungsraumes unter der Galerie muß mindestens 2,60 m und die lichte Höhe der Galerie mindestens 3,00 m betragen.
(3) Die Bestimmungen des § 114 Abs. 2 letzter Satz gelten mit der Maßgabe, daß die Breiten der Türen der Galerie entsprechend der Bodenfläche der Galerie zu bemessen sind.
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