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K-BV § 118. Orchesterräume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 118. Orchesterräume

Der Fluchtweg aus Orchesterräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 30 m2 darf nicht durch Veranstaltungsräume führen.

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