K-BV § 118. Orchesterräume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
8. Abschnitt Veranstaltungsräume
§ 118. Orchesterräume
Der Fluchtweg aus Orchesterräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 30 m2 darf nicht durch Veranstaltungsräume führen.
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