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K-BV § 117. Umkleideräume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 117. Umkleideräume

(1) Erfordert es der Verwendungszweck des Veranstaltungsraumes, sind, getrennt nach Geschlechtern, Umkleideräume in entsprechender Anzahl vorzusehen. Sie sind mit einer Waschgelegenheit auszustatten.

(2) Der Fluchtweg aus den Umkleideräumen darf nicht durch Veranstaltungsräume führen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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