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K-BV § 116. Kleiderablagen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 116. Kleiderablagen

Erfordert es der Verwendungszweck des Veranstaltungsraumes, sind Kleiderablagen vorzusehen. Kleiderablagen sind so anzuordnen, daß durch ihre Benützung die Fläche der Verkehrswege nicht beeinträchtigt wird. Die Kleiderablage ist so zu bemessen, daß die Pultlänge für je 40 m2 Bodenfläche des Veranstaltungsraumes 1,00 m betragen kann.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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