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K-BV § 115. Löschwasserversorgung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 115. Löschwasserversorgung

In mehrgeschossigen Gebäuden, in denen sich über dem Erdgeschoß Veranstaltungsräume mit mehr als 180 m2 Bodenfläche befinden, ist bis zu jenem Geschoß, in dem sich der Veranstaltungsraum befindet, eine Leerrohrsteigleitung anzuordnen. Die Anordnung hat so zu erfolgen, daß die Leerrohrsteigleitung im Erdgeschoß an der Außenwand des Gebäudes und in den übrigen Geschossen an leicht zugänglichen Stellen den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht. Die Steigleitung ist für einen Druck von mindestens 15 bar zu bemessen. Die Anschlüsse sind auffallend zu kennzeichnen. Steigleitungen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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