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K-BV § 114. Türen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 114. Türen

(1) Türen dürfen nicht unmittelbar in Stiegenläufe münden.

(2) Die lichte Höhe der Türen von Veranstaltungsräumen oder von Türen in Gängen, die zu Veranstaltungsräumen führen, muß mindestens 2,10 m betragen. Die lichte Breite dieser Türen muß mindestens 1,20 m betragen. Bei Türen, die Veranstaltungsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 180 m2 zugeordnet sind, ist die Summe der Türbreiten aller Türen für je weitere 30 m2 Bodenfläche des Veranstaltungsraumes um 0,40 m zu vergrößern.

(3) Türen müssen in die Fluchtrichtung aufschlagen und sich auf volle Breite öffnen lassen.

(4) Türen, die völlig aus Glas bestehen, sind bruchsicher herzustellen und als solche kenntlich zu machen. Glasfüllungen in Türflügeln müssen gegen Eindrücken gesichert sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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