8. Abschnitt Veranstaltungsräume
§ 113. Ein- und Ausgänge
(1) Ein- und Ausgänge von Veranstaltungsräumen sind so anzuordnen, daß sie nicht unmittelbar in die Fahrbahn einer Straße münden.
(2) Veranstaltungsräume mit mehr als 100 m2 Bodenfläche sind mit mindestens zwei Ausgängen zu versehen.
(3) Bei einer Bodenfläche von 750 m2 bis 1500 m2 müssen die Ausgänge von Veranstaltungsräumen zu mindestens zwei und bei einer Bodenfläche von mehr als 1500 m2 zu mindestens drei verschiedenen Verkehrsflächen führen.
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