K-BV § 112. Höfe, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
8. Abschnitt Veranstaltungsräume
§ 112. Höfe
Führen Fluchtwege aus Veranstaltungsräumen über Höfe, sind diese in einer Mindestbreite von 6 m herzustellen. Die Ausgänge aus diesen Höfen sind mindestens 3 m breit und 3 m hoch herzustellen.
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