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K-BV § 112. Höfe, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 112. Höfe

Führen Fluchtwege aus Veranstaltungsräumen über Höfe, sind diese in einer Mindestbreite von 6 m herzustellen. Die Ausgänge aus diesen Höfen sind mindestens 3 m breit und 3 m hoch herzustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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