K-BV § 111. Belüftung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
8. Abschnitt Veranstaltungsräume
§ 111. Belüftung
Veranstaltungsräume sind dann ausreichend belüftet, wenn eine Lufterneuerung von mindestens 25 m3 pro 1 m2 Bodenfläche und Stunde sichergestellt ist.
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