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K-BV § 110. Belichtung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 110. Belichtung

Für die künstliche Belichtung von Veranstaltungsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 100 m2 sowie der ihnen zugeordneten Verkehrsflächen und Ausgänge sind zwei voneinander unabhängige Energiequellen vorzusehen. Die Ersatzenergiequelle ist so einzurichten, daß sie sich bei Ausfall der anderen Energiequelle selbsttätig einschaltet. Die Ersatzenergiequelle muß auch von Hand aus eingeschaltet werden können und durch mindestens eine Stunde eine ausreichende Belichtung sicherstellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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