8. Abschnitt Veranstaltungsräume
§ 109. Beheizung
(1) Veranstaltungsräume müssen beheizbar sein, wenn ihr Verwendungszweck dies erfordert.
(2) Heizräume, Öllagerräume und Rauchfüchse sind so anzuordnen, daß die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird.
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