K-BV § 109. Beheizung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 109. Beheizung

(1) Veranstaltungsräume müssen beheizbar sein, wenn ihr Verwendungszweck dies erfordert.

(2) Heizräume, Öllagerräume und Rauchfüchse sind so anzuordnen, daß die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird.

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