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K-BV § 109. Beheizung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 109. Beheizung

(1) Veranstaltungsräume müssen beheizbar sein, wenn ihr Verwendungszweck dies erfordert.

(2) Heizräume, Öllagerräume und Rauchfüchse sind so anzuordnen, daß die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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