K-BV § 108. Stiegen und Gänge, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

8. Abschnitt Veranstaltungsräume

§ 108. Stiegen und Gänge

(1) Mündet der Ausgang von Veranstaltungsräumen nicht ohnedies unmittelbar ins Freie, darf der Fluchtweg nur über Stiegen, Rampen, Gänge oder ähnliches ins Freie führen.

(2) Die Zahl der Hauptstiegen ist nach der Bodenfläche der Veranstaltungsräume zu bemessen. Für je angefangene 180 m2 Bodenfläche eines Veranstaltungsraumes ist eine Hauptstiege vorzusehen.

(3) Hauptstiegen, die Veranstaltungsräumen mit einer Bodenfläche von mehr als 180 m2 zugeordnet sind, dürfen nicht gleichzeitig der Verbindung von Wohnungen mit dem Ausgang dienen.

(4) Hauptstiegen, Podeste und die Zugänge zu den Stiegen sind mindestens brandbeständig herzustellen.

(5) Das Steigungsverhältnis der Stiegenläufe einer Stiege darf vom Veranstaltungsraum bis zum Ausgang nicht geändert werden.

(6) Die Breite einer Veranstaltungsräumen zugeordneten Stiege einschließlich ihrer Podeste und Zugänge muß mindestens 1,20 m betragen. Bei Veranstaltungsräumen mit mehr als 180 m2 Bodenfläche ist die Summe der Breiten aller ihnen zugeordneten Stiegen und ihrer Zugänge für jeweils 30m2 Bodenfläche mehr um 0,40 m zu vergrößern.

(7) Stiegen, die Veranstaltungsräumen mit mehr als 180 m2 Bodenfläche zugeordnet sind, dürfen nicht verzogen oder gewendelt sein.

(8) Bei einläufigen Stiegen sind Podeste anzuordnen, wenn die Geschoßhöhe des Gebäudes 4,50 m übersteigt. Die Länge dieser Podeste muß mindestens 1,00 m betragen.

(9) Stiegen und Podeste sind auf beiden Seiten mit einem Handlauf zu versehen.

(10) Stufen, Rampen und Gänge sind gleitsicher herzustellen. Die Neigung der Rampen darf 1:10 nicht überschreiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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RAAAA-76887