8. Abschnitt Veranstaltungsräume
§ 107. Innenwände und Decken
(1) Innenwände und Decken von Veranstaltungsräumen sind brandbeständig herzustellen. Innenwände und Decken von Veranstaltungsräumen bis zu 180 m2 Bodenfläche sind mindestens brandhemmend herzustellen.
(2) Werden Veranstaltungsräume in erdgeschossigen Gebäuden angeordnet, sind Innenwände und Decken nur dann brandbeständig herzustellen, wenn dies im Hinblick auf den Standort des Gebäudes erforderlich ist.
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