8. Abschnitt Veranstaltungsräume
§ 106. Anordnung
(1) Werden Veranstaltungsräume über dem zweiten Vollgeschoss oder im obersten Kellergeschoss eines Gebäudes angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 500 m2 betragen. Werden sie im zweiten Kellergeschoß angeordnet, darf ihre Fläche nicht mehr als 200 m2 betragen.
(2) Veranstaltungsräume dürfen nicht unter dem zweiten Kellergeschoß angeordnet werden.
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