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K-BV § 105. Elektrische Anlagen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 105. Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind so anzuordnen und auszubilden, daß eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist. Die elektrischen Anlagen müssen von einer zentralen Stelle abgeschaltet werden können.

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