TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-BV § 105. Elektrische Anlagen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 105. Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind so anzuordnen und auszubilden, daß eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist. Die elektrischen Anlagen müssen von einer zentralen Stelle abgeschaltet werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887