K-BV § 104. Wasserversorgung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Kindergärten und Horte

§ 104. Wasserversorgung

Gebäude, die Räume für Kindergärten enthalten, sind mit Fließwasser auszustatten.

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