7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 102. Aborte
(1) Die Zahl der Abortanlagen ist entsprechend der Größe und Anzahl der Gruppenräume und der für die Beaufsichtigung der Kinder erforderlichen Personen vorzusehen.
(2) Die Abortanlagen für Kinder sind von den Abortanlagen für Erwachsene baulich zu trennen. Bei Horten und Sonderhorten sind die Abortanlagen für Mädchen und für Knaben baulich zu trennen.
(3) Die Türen von Aborten für Kinder dürfen nur in die Fluchtrichtung aufschlagend eingebaut und dürfen nicht versperrbar ausgebildet werden.
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