7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 101. Türen
(1) Eingangstüren zu Gebäuden für Kindergärten mit mehr als zwei Kindergruppen sind zweiflügelig herzustellen und mit einer lichten Breite von mindestens 1,60 m zu bemessen. Türen zu Gruppenräumen oder anderen, Kindern zugänglichen Aufenthaltsräumen sind mit einer lichten Breite von mindestens 0,85 m zu bemessen.
(2) § 114 Abs. 1, 3 und 4 gilt in gleicher Weise für Kindergärten.
(3) Pendeltüren dürfen nicht vorgesehen werden.
(4) (entfällt)
(5) Vor Eingangstüren zu Gebäuden sind Vorrichtungen für bodengleiche Schuhabstreifer vorzusehen. Nach Eingangstüren ist ein Windfang anzuordnen.
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