K-BV § 100. Entlüftung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Kindergärten und Horte

§ 100. Entlüftung

Aufenthaltsräume sind unmittelbar ins Freie zu entlüften.

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