ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 51.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der § 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders
1. der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,
2. die § 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,
3. der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),
4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,
5. der § 14 der Entmündigungsordnung,
6. der § 49 des Schauspielergesetzes,
7. der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
8. die § 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,
9. der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.
(2) Gleichzeitig entfallen
1. im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,
2. im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „
3. im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „
4. im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.
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