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IPRG § 51., BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979

ABSCHNITT 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 51.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der § 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders

1. der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,

2. die § 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,

3. der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),

4. der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,

5. der § 14 der Entmündigungsordnung,

6. der § 49 des Schauspielergesetzes,

7. der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,

8. die § 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,

9. der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.

(2) Gleichzeitig entfallen

1. im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,

2. im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „

3. im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „

4. im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.

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